Risiken erkennen
Wir erfassen den baulichen und technischen Bestand und prüfen, welche Störungen kritische Klinikfunktionen beeinträchtigen können.
- Unterlagen und Ortsbesichtigung
- Schadensszenarien und Schwachstellen
- Gemeinsame Ausfallursachen
Wie widerstandsfähig ist Ihr Krankenhaus, wenn zentrale Systeme ausfallen? Wir bewerten Gebäude, Brandschutz, kritische Infrastruktur und Versorgungsabhängigkeiten – nachvollziehbar und mit einem klaren Blick auf den Klinikbetrieb.
Sachverständigenbüro Hippel · Gelsenkirchen · Deutschlandweit für Krankenhausbetreiber
Ein Ausfall betrifft selten nur eine Anlage. Strom, Wasser, Lüftung und Kommunikation greifen ineinander. Ein Resilienzgutachten macht diese Abhängigkeiten sichtbar und liefert eine belastbare Grundlage für technische und organisatorische Entscheidungen.
Das Sachverständigenbüro Hippel in Gelsenkirchen unterstützt Krankenhausbetreiber in ganz Deutschland bei der Bewertung ihrer Krankenhausresilienz. Im Mittelpunkt stehen die bauliche und technische Infrastruktur, Versorgungsausfälle und Lieferkettenrisiken. Acht Jahre intensive Erfahrung im Krankenhausumfeld bilden den fachlichen Hintergrund.
Wir erfassen den baulichen und technischen Bestand und prüfen, welche Störungen kritische Klinikfunktionen beeinträchtigen können.
Wir ordnen Befunde den vereinbarten Schutzzielen zu und unterscheiden belegte Funktion, offene Nachweise und Handlungsbedarf.
Sie erhalten konkrete Empfehlungen als Grundlage für die Abstimmung zwischen Geschäftsführung, Technik und Fachverantwortlichen.
Der Untersuchungsumfang wird auf Standort, Versorgungsauftrag und Fragestellung abgestimmt. Neben technischen Störungen können Naturkatastrophen, Pandemien, Gefahrstofflagen sowie kriegsbedingte und hybride Bedrohungen betrachtet werden. Medizinische, hygienische und IT-spezifische Bewertungen werden mit den zuständigen Fachverantwortlichen abgestimmt.
Entscheidend ist, welche Verbraucher tatsächlich versorgt werden und ob die notwendigen Hilfssysteme verfügbar bleiben.
Wasser, Abwasser, Wärme, Kälte und medizinische Gase bilden eine zusammenhängende Versorgungskette.
Bauliche Trennung und organisatorische Abläufe müssen zum tatsächlichen Patientenaufkommen passen.
Wir betrachten die Schnittstellen der Infrastruktur zur Alarmplanung und zum Notbetrieb. Fachbewertungen bleiben den jeweils zuständigen Disziplinen zugeordnet.
Wir betrachten standortbezogene Naturgefahren und ihre Auswirkungen auf Gebäude, Versorgung und Erreichbarkeit. Szenarien und Untersuchungstiefe werden objektspezifisch festgelegt.
Pandemien, Industrieunfälle sowie chemische, biologische, radiologische oder nukleare Gefahren können besondere Anforderungen an den Betrieb stellen. Die Bewertung erfolgt mit den zuständigen Fachverantwortlichen.
Wir beziehen die Folgen bewaffneter Konflikte und hybrider Bedrohungen in vereinbarte zivile Ausfallszenarien ein. Bewertet werden die Voraussetzungen für Versorgungskontinuität, Schutz und geordneten Notbetrieb.
Baulicher Schutz gegen Waffenwirkungen, Schutzraumplanung und Sicherheitskonzepte erfordern gesonderte Fachplanung. Eine Aussage zur Schutzwirkung des Gebäudes wird nur auf Grundlage entsprechender Nachweise getroffen.
Fehlende Arzneimittel, Verbrauchsmaterialien oder Ersatzteile können den Klinikbetrieb einschränken. Auch Treibstoff, medizinische Gase, Wäsche und Entsorgungsleistungen gehören zur Versorgungssicherheit.
Wir untersuchen die betrieblichen Abhängigkeiten gemeinsam mit Einkauf, Apotheke, Technik und medizinischen Fachverantwortlichen. Ziel ist ein nachvollziehbarer Maßnahmenplan für kritische Lieferunterbrechungen.
Welche Produkte und Leistungen sind für den vereinbarten Notbetrieb unverzichtbar?
Ein Lagerbestand allein beschreibt noch keine belastbare Überbrückungsfähigkeit.
Ersatzversorgung muss fachlich geeignet, erreichbar und organisatorisch umsetzbar sein.
Eine Übersicht kritischer Güter und Dienstleistungen, belegte Vorratsreichweiten, Abhängigkeiten von einzelnen Lieferanten und priorisierte Vorsorgemaßnahmen. Medizinische Ersatzprodukte und Behandlungsprioritäten werden durch die zuständigen medizinischen beziehungsweise pharmazeutischen Fachverantwortlichen bewertet.
Beispielhafte Prüffrage: Bleibt die Notstromversorgung gesichert, wenn der übliche Treibstofflieferant ausfällt und die Zufahrt nur eingeschränkt nutzbar ist?
Zweck, Standort, kritische Funktionen und Untersuchungsgrenzen gemeinsam festlegen.
Unterlagen sichten, Verantwortliche befragen und Gebäude sowie Anlagen besichtigen.
Szenarien und Nachweise prüfen. Auswirkungen und fachliche Schnittstellen einordnen.
Befunde und Empfehlungen im Gutachten dokumentieren und mit der Klinikleitung besprechen.

Peter Hippel · Gelsenkirchen
Acht Jahre intensive Erfahrung mit Krankenhäusern. Das Sachverständigenbüro Hippel beschäftigt sich mit der technischen und wirtschaftlichen Infrastruktur von Kliniken – vom Wertgutachten bis zur Bauschadensanalyse.
Diese Erfahrung prägt unseren Blick auf die bauliche und technische Widerstandsfähigkeit des Krankenhauses und auf die Schnittstellen zum sicheren Betrieb.
Wir trennen Feststellungen, Annahmen und Empfehlungen. Gesetzliche Anforderungen, Genehmigungsauflagen und zusätzlich vereinbarte Schutzziele werden im Gutachten nachvollziehbar zugeordnet.
Ein umfassendes Resilienzprojekt braucht die Mitwirkung von Klinikleitung, Technik, Medizin, Pflege, Hygiene und IT. Umfang und erforderliche Fachbeiträge werden zu Beginn abgestimmt.
Untersuchungsumfang abstimmen ↗Seit acht Jahren arbeitet das Sachverständigenbüro Hippel intensiv mit Krankenhäusern und deren technischer und wirtschaftlicher Infrastruktur. Unser Tätigkeitsspektrum reicht von der Immobilienbewertung bis zur Untersuchung von Bauschäden.
Für Krankenhausbetreiber bedeutet das: Wir betrachten ein Gebäude im Zusammenhang mit seiner Nutzung, seinen technischen Abhängigkeiten und den wirtschaftlichen Fragestellungen des Betreibers.
Wertgutachten für Krankenhausimmobilien richten den Blick auf das Objekt, seine Nutzung und die für den jeweiligen Bewertungsauftrag maßgeblichen Rahmenbedingungen.
Die intensive Beschäftigung mit Klinikgebäuden und ihrer technischen Infrastruktur unterstützt die Einordnung von Abhängigkeiten, Schwachstellen und möglichen Auswirkungen auf den Betrieb.
Bauschäden erfordern eine strukturierte Untersuchung. Wir erfassen Befunde, untersuchen Ursachen und leiten daraus Empfehlungen im vereinbarten Auftragsumfang ab.
Die ehrenamtliche Arbeit im Technischen Hilfswerk hat Peter Hippels Bewusstsein für Katastrophenrisiken und die Bedeutung vorausschauender Vorsorge geschärft. Sie sensibilisiert für die Frage, wie Einrichtungen handlungsfähig bleiben, wenn gewohnte Versorgungswege und technische Systeme ausfallen.
Diese Perspektive prägt auch seinen Blick auf die Krankenhausresilienz: Abhängigkeiten frühzeitig erkennen, mögliche Ausfallfolgen durchdenken und klare Zuständigkeiten sowie verlässliche Notfallabläufe vorbereiten. Im Mittelpunkt steht die Frage, welche Voraussetzungen für einen sicheren Notbetrieb tatsächlich gegeben sind.
Das Engagement wird als persönlicher Hintergrund genannt. Die Gutachterleistungen werden unabhängig durch das Sachverständigenbüro Hippel erbracht; sie sind kein Angebot des THW.
Ein Resilienzgutachten verbindet die technischen Befunde mit den für die konkrete Klinik geltenden Anforderungen. Entscheidend sind Betreiber- und Anlagenstatus, Genehmigungslage, Bewertungsstichtag und gesetzliche Übergangsfristen.
Die Bewertung berücksichtigt bundesrechtliche Vorgaben sowie das Krankenhaus-, Bauordnungs- und Prüfungsrecht des jeweiligen Bundeslandes. Die nachstehenden NRW-Regelungen dienen als ausdrücklich gekennzeichnete landesspezifische Beispiele und sind nicht auf andere Bundesländer übertragbar. Sie begründen keine pauschale Pflicht jedes Krankenhauses, ein externes Dokument mit der Bezeichnung „Resilienzgutachten“ erstellen zu lassen.
§§ 4 und 5 KRITISDachG: Zunächst sind Geltungsbereich, Anlagenkategorie, Schwellenwerte und etwaige Einzelfallfeststellungen zu prüfen. Eine BSIG-Einstufung allein ersetzt diese Prüfung nicht.
§ 12: Bei einsetzender Betreiberpflicht ist eine Risikoanalyse und Risikobewertung bei Bedarf, mindestens alle vier Jahre, erforderlich. Dabei sind auch Abhängigkeiten von anderen kritischen Dienstleistungen zu berücksichtigen.
§ 13: Verhältnismäßige Maßnahmen zur Prävention, zum physischen Schutz, zur Bewältigung von Vorfällen und zur Wiederherstellung sind in einem Resilienzplan zu begründen und anzuwenden. Dazu können Notstromversorgung und alternative Lieferketten gehören.
§ 8 Abs. 7: Die Pflichten nach § 12 beginnen grundsätzlich neun Monate, die nach §§ 13, 18 und 20 zehn Monate nach Registrierung. Konkretisierende Verordnungen, Ausnahmen und der tatsächliche Fristbeginn sind zum Gutachtenstichtag zu prüfen.
§ 10 Abs. 2 KHGG NRW: Krankenhäuser müssen an der Bewältigung von Großeinsatzlagen und Katastrophen mitwirken, Einsatz- und Alarmpläne aufstellen, mit der zuständigen Behörde abstimmen und in angemessenen Abständen erproben. § 8 regelt die Zusammenarbeit unter anderem mit anderen Krankenhäusern, Rettungsdienst und zuständigen Behörden.
Bewertungsbezug: Zuständigkeiten, Alarmierungswege, Abstimmungen, Übungen und die Schnittstellen zwischen technischer Infrastruktur und Krankenhausalarmplanung.
§ 28 BSIG und Anlage 1: Die Zuordnung als wichtige oder besonders wichtige Einrichtung sowie der Status als Betreiber kritischer Anlagen werden gesondert ermittelt. §§ 30 und 31 BSIG regeln die jeweils einschlägigen Risikomanagementmaßnahmen; weitere Vorschriften betreffen Registrierung, Meldungen und Nachweise.
§ 391 SGB V: Krankenhäuser müssen angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zum Schutz betriebsrelevanter IT und Patienteninformationen treffen. Absatz 5 grenzt die allgemeine Verpflichtung gegenüber den Pflichten für Betreiber kritischer Anlagen ab.
Bewertungsbezug: Technische Abhängigkeiten, Ausfallverfahren und Wiederanlauf. Vertiefte IT-Sicherheitsprüfungen erfordern entsprechende Fachbeiträge.
§§ 3, 14 und 50 BauO NRW 2018: Allgemeine Sicherheitsanforderungen, Brandschutz und die besonderen Anforderungen an Sonderbauten bilden den bauordnungsrechtlichen Rahmen. Krankenhäuser sind große Sonderbauten nach § 50 Abs. 2 Nr. 9.
Bewertungsbezug: Die konkrete Baugenehmigung, Nebenbestimmungen, das genehmigte Brandschutzkonzept sowie einschlägige technische Baubestimmungen und Verwaltungsvorschriften sind zu berücksichtigen. Für Änderungen im Bestand ist insbesondere § 59 Abs. 2 zu prüfen. Die jeweils neueste Regelung führt nicht automatisch zu einer vollständigen Nachrüstpflicht des Bestands.
§§ 1 und 2 PrüfVO NRW: Die erfassten technischen Anlagen sind auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich ihres bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens zu prüfen. Dazu gehören je nach Anlage insbesondere Sicherheitsstromversorgung, Sicherheitsbeleuchtung, Brandmeldung und Alarmierung. § 10 regelt wiederkehrende Prüfungen durch die Bauaufsicht.
Bewertungsbezug: Vorliegende Prüfberichte, Fristen, offene Mängel und deren Beseitigung werden ausgewertet. Das Resilienzgutachten ersetzt keine vorgeschriebene Prüfung durch entsprechend anerkannte Prüfsachverständige.
§ 23 Abs. 3 IfSG: Die Krankenhausleitung muss die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung nosokomialer Infektionen und zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern treffen.
Bewertungsbezug: Bei Ausfällen von Wasser, Lüftung oder Aufbereitung muss die technische Weiterbetriebsfähigkeit mit den hygienischen und medizinischen Anforderungen abgestimmt werden.
Für jeden wesentlichen Befund werden die anwendbare Anforderung, ihr rechtlicher oder technischer Ursprung, der vorhandene Nachweis und der festgestellte Handlungsbedarf zugeordnet. Gesetzliche Pflichten, Genehmigungsauflagen, technische Normen und zusätzlich vereinbarte Schutzziele bleiben unterscheidbar.
DIN-Normen, BBK-Handbücher und weitere Empfehlungen werden entsprechend ihrer Bedeutung im Einzelfall herangezogen. Sie sind nicht allein wegen ihrer Veröffentlichung gesetzlich verbindlich. Eine pauschale Autarkiedauer für sämtliche Klinikfunktionen wird nicht unterstellt.
Redaktionsstand: 19. Oktober 2026. Die Übersicht umfasst bundesrechtliche Grundlagen und landesspezifische Beispiele aus NRW. Für Standorte in anderen Bundesländern werden die dort geltenden Krankenhausgesetze, Bauordnungen, Sonderbauvorgaben und Prüfverordnungen im jeweiligen Auftrag ermittelt. Maßgeblich sind die am jeweiligen Gutachtenstichtag geltenden Vorschriften und objektspezifischen Anforderungen. Behördliche Entscheidungen und erforderliche fachrechtliche Prüfungen bleiben unberührt.
Bewertungsumfang abstimmen ↗Eine dokumentierte Bestandsaufnahme, eine Bewertung der vereinbarten Ausfallszenarien und einen priorisierten Maßnahmenplan. Umfang, fachliche Beiträge und gegebenenfalls Kostenbetrachtungen werden im Auftrag festgelegt.
Die gesetzlichen Einstufungen müssen anhand des konkreten Betreibers und der Anlage geprüft werden. Die Einstufung nach dem BSIG und die Anwendbarkeit physischer Resilienzpflichten nach dem KRITIS-Dachgesetz sind gesondert zu betrachten. Eine pauschale Aussage allein anhand der Bezeichnung „Krankenhaus“ reicht nicht aus.
Das Gutachten unterstützt die Vorsorge und zeigt Schnittstellen und Defizite auf. Vorgeschriebene Anlagenprüfungen, die Krankenhausalarm- und -einsatzplanung sowie fachlich erforderliche Einzelbewertungen bleiben eigenständige Aufgaben.
Wir erfassen kritische Lieferungen und Dienstleistungen, verfügbare Bestände, Verbrauchsszenarien, Nachlieferzeiten und alternative Bezugsquellen. Dabei betrachten wir auch gemeinsame Abhängigkeiten: Zwei Lieferanten bieten beispielsweise nur begrenzt zusätzliche Sicherheit, wenn beide vom gleichen Vorlieferanten oder Transportweg abhängen. Umfang und Fachbeiträge werden projektspezifisch vereinbart.
Hilfreich sind Gebäudepläne, Brandschutzkonzept, technische Versorgungsschemata, Prüf- und Wartungsberichte, Alarm- und Einsatzplan sowie Angaben zum Versorgungsauftrag. Für die Lieferkettenbetrachtung sind außerdem Bestands- und Verbrauchsdaten, Liefervereinbarungen und Angaben zu kritischen Dienstleistern hilfreich. Im Erstgespräch wird eine passende Unterlagenliste abgestimmt.
Ja, soweit dies zum vereinbarten Untersuchungsumfang gehört. Wir betrachten die Folgen für die zivile Patientenversorgung, etwa kombinierte Strom- und Kommunikationsausfälle, unterbrochene Lieferketten, Personalausfall und erhöhten Patientenzustrom. Medizinische, hygienische, sicherheitsbezogene und gegebenenfalls bauliche Spezialfragen werden mit entsprechend qualifizierten Fachverantwortlichen abgestimmt. Das Gutachten ist keine pauschale Bestätigung einer Schutzwirkung gegen Kriegseinwirkungen.
Die erforderlichen Überbrückungszeiten sind für die jeweilige Versorgung und den festgelegten Notbetrieb herzuleiten. Maßgeblich sind die anwendbaren Vorgaben und objektspezifischen Schutzziele. Eine pauschale Zeitangabe für sämtliche Klinikfunktionen wäre nicht ausreichend.
Das Sachverständigenbüro Hippel hat seinen Sitz in Gelsenkirchen-Buer. Von hier aus begleiten wir Krankenhausbetreiber im Ruhrgebiet, in Nordrhein-Westfalen und deutschlandweit bei der Bewertung ihrer baulichen, technischen und wirtschaftlichen Infrastruktur.
Für Kliniken in Gelsenkirchen, Essen, Bochum, Herne, Recklinghausen, Bottrop, Oberhausen, Duisburg und Dortmund stimmen wir Vor-Ort-Begehungen und die Auswertung vorhandener Unterlagen direkt mit den Verantwortlichen ab.
Sachverständigenbüro Hippel
Peter Hippel
Schlesischer Ring 13a
45894 Gelsenkirchen
Notstrom, Wasserversorgung, Brandschutz, Lieferketten und Notbetrieb: Wir untersuchen die Abhängigkeiten am jeweiligen Klinikstandort und leiten nachvollziehbare Prioritäten für die Betreiber ab.
Der Bürostandort in Gelsenkirchen ist unser Ausgangspunkt. Der Untersuchungsumfang wird für jedes Krankenhaus individuell festgelegt; landesspezifische Vorgaben werden im jeweiligen Auftrag berücksichtigt.
Resilienzgutachten anfragen →Bereiten Sie die Eckdaten Ihres Vorhabens vor. So lassen sich Untersuchungsumfang und benötigte Unterlagen gezielt abstimmen.
Sachverständigenbüro Hippel
Peter Hippel
Schlesischer Ring 13a
45894 Gelsenkirchen
info@sv-hippel.de
0800 / 8022600
Die Projektübersicht wird ausschließlich auf Ihrem Gerät erstellt. Es erfolgt keine Übermittlung an das Büro.
Sachverständigenbüro Hippel
Peter Hippel
Schlesischer Ring 13a
45894 Gelsenkirchen
Deutschland
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Weitere Angaben, etwa eine vorhandene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder einschlägige berufsrechtliche Angaben, sind vom Betreiber zu prüfen.
Verantwortlich für die Inhalte dieser Website: Peter Hippel, Sachverständigenbüro Hippel, Schlesischer Ring 13a, 45894 Gelsenkirchen. E-Mail: info@sv-hippel.de · Telefon: 0800 / 8022600.
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